Die sogenannte ambulante oder nicht-stationäre Behandlung ist eine medizinische Versorgung ohne Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus. Sie ist auch nicht gleichgesetzt mit der teilstationären bzw. der nach- und vorstationären Behandlung in einer Klinik. Eine gesetzliche Regelung dafür findet sich unter § 116a und 116b im SGBV. Die hier gesetzten Regeln sind allerdings sehr strikt. Etwas erleichtert wird der Zugang zu ambulanten Therapieansätzen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, kurz GKV-WSG. Danach können Kliniken beispielsweise im Rahmen der integrierten Versorgung, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, hochspezialisierte Leistungsangebote auf dem ambulanten Weg anbieten. Zudem haben Krankenhäuser , die nach den Bestimmungen der Krankenkassen für die Behandlung der gesetzlich Versicherten zugelassen sind, die Möglichkeit, gemäß dem GKV-WSG die ambulant zu erbringenden Leistungen beim Land beantragen.

Ein Leistungenkatalog zur Qualitäts- und Standardsicherung
Die ist machbar, weil vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in einem extra dafür aufgelegten Katalog die hochspezialisierten Leistungen festgelegt wurden.  Die Grundlage dafür ist, dass die Klinik im Umfang der Krankenhausplanung des jeweiligen Landes auf eine Anfrage des Krankenhausträgers unter Beachtung der vertragsärztlichen Versorgungslage dazu bestimmt wird. Zugleich fällt die bisher gültige und bindende Voraussetzung einer vertraglich geregelten Übereinkunft mit den Krankenkassen weg.

Das Regelwerk des G-BA
Was die personellen und sächlichen Anforderungen angeht, so gelten hier für die ambulant erbrachten Leistungen einer Klinik die gleichen Bedingungen wie für eine vertragsärztliche Behandlung und Versorgung. Der G-BA hat in seinen Richtlinien ein Reglement festgelegt, das weitere personelle und sächliche Bedingungen und einrichtungsübergreifende, qualitätssichernde Maßnahmen an die ambulanten Leistungen einer Klinik beinhaltet.

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